Medizinstrafrecht
Der Strafrechtler spricht von dem Arzt- und Medizinstrafrecht als einer besonderen Materie des Strafrechts, weil es typische Sachverhalte gibt, die naturgemäß nur durch Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen verwirklicht werden können. Außerdem sind Ärzte, Mediziner, Apotheker und andere Angehörige von Heilberufen, die in den Status einer strafrechtlichen Beschuldigung geraten, nicht nur strafrechtlichen, sondern in besonderem Maße auch berufsrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Als Fachanwältin für Strafrecht bietet ich Ihnen in meiner Kanzlei in Düsseldorf umfassende Beratung und Verteidigung.
Nicht jeder Misserfolg ist ein Kunstfehler
Ein klassischer Sachverhalt des Arztstrafrechts ist der Kunstfehler. Hierzu zählen die nicht lege artis vorgenommene Heilbehandlung, falsche Diagnosen und unzureichende oder unterlassene Risikoaufklärung des Patienten. Kunstfehler begründen den Vorwurf der Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung, im schlimmsten Fall sogar den Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Es geht um Leib und Leben der Patient:innen. Die Patienten und ihre Angehörigen leiden und erhoffen von den strafrechtlichen Ermittlungen eine Aufarbeitung ihres Leidens, dessen Ursache sie in der ärztlichen Fehlbehandlung erblicken. Für die Ärzt:innen stellt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine enorme Belastung dar. Wird Ihnen doch vorgeworfen, das Gegenteil von dem getan zu haben, was ihre Berufung ist, nämlich Menschen zu heilen. In diesem stark emotionalisierten und polarisierten Prozess gilt es, klar und deutlich Behandlungsrisiken, die nicht von den Ärzt:innen verantwortet werden können, von Behandlungsfehlern, die auf einem vorwerfbaren Verschulden beruhen, abzugrenzen. Wenn sich Behandlungsrisiken realisieren oder eine unheilbare Krankheit ihren unaufhaltsamen Verlauf nimmt, ist dies ein trauriger Vorgang, aber keine Straftat. Die behandelnden Ärzte müssen freigesprochen werden. So einfach sich diese Abgrenzung hier lesen mag, in der Realität der Strafverfahren handelt es sich um einen hoch komplexen Sachverhalt. Medizinisches Fachwissen muss mit strafrechtlichen Normen abgeglichen werden. Ob von einer strafrechtlichen Handlungsweise auszugehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Existieren beispielsweise alternative Möglichkeiten der Behandlung und der Therapie, kommt es darauf an, welche Gründe den Arzt bewogen haben, die Behandlung so und nicht anders durchzuführen. Ein Kunstfehler scheidet aus, wenn die Behandlung im Einklang mit den medizinischen Standards vorgenommen wurde und sich lediglich das typische, unvermeidbare Behandlungsrisiko realisiert hat. Dabei ist vieles streitig und bedarf nicht selten der Hinzuziehung von Sachverständigen. Ein Procedere auf fachlich hohem Niveau.
Problemfeld "Einwilligung"
Es ist dogmatisch umstritten, ob der ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung i.S. d. § 223 StGB darstellt. Dies wird von der Rechtsprechung jedoch einhellig bejaht. Als Rechtfertigung für den ärztlichen Eingriff ist die wirksame Einwilligung des Patienten daher unabdingbares Rechtfertigungselement. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Problematisch sind die Fälle, in denen dem Patienten die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Es handelt sich um Minderjährige, geistig kranke und demente, sehr oft auch um bewusstlose Patienten. Hier entscheiden die gesetzlichen Vertreter, was zu Konflikten führen kann, wenn deren Entscheidung nicht dem Patientenwohl entspricht. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ist für den Arzt an dieser Stelle beträchtlich, da die Definition des Patientenwohles stark wertungsabhängig ist. Wie das sog. Beschneidungsurteil des LG Köln, Az. 151 Ns 169/11 vom 07.05.2012 gezeigt hat. Fehlt ein gesetzlicher Vertreter oder liegt ein sofort zu entscheidender Notfall vor, muss der Arzt auf die mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung des Patienten abstellen. Hier kann es zu Fehlentscheidungen kommen, weil die medizinische Indikation nicht alleine ausschlaggebend ist. Erliegt der Arzt einem nicht vermeidbaren Irrtum, ist seine Entscheidung nicht strafbar.
Abrechnungen, Kick-back-Zahlungen, Vereinbarungen über Bonuszahlungen, Fangprämien u.s.w.
Der zweite Themenkomplex im Medizin- und Arztstrafrecht, ist die wirtschaftliche Betätigung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Es handelt sich hier vorwiegend um falsche Abrechnungen und sogenannte Kick-back-Zahlungen. Zu den strafrechtlich relevanten Sachverhalten zählen alle Abrechnungsmanipulationen. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Schaden für den einzelnen Privatpatienten gering ist. Ist der Gesamtschaden beträchtlich, muss mit Strafverfolgung gerechnet werden. Weitere strafrechtlich relevante Sachverhalte sind der Einkauf von medizinischen Produkten zu überhöhten Preisen, aus denen sogenannte Kick-back-Zahlungen an die Ärzte zurückfließen oder die Annahme von Rabatten im Rahmen von Kooperationsangeboten durch Labore. Auch die Abrechnung von Leistungen, die der Arzt nicht in eigener Person erbracht hat, kann zum strafrechtlichen Stolperstein werden. Strafrechtliche Ermittlungen werden zudem im Zusammenhang mit dem Einwerben von Drittmitteln ausgelöst, wenn Vereinbarungen über Bonuszahlungen getroffen wurden. Auslöser für strafrechtliche Beschuldigungen sind vorwiegend Mitteilungen der Kranken- und Pflegeversicherungen über verdächtige Sachverhalte an die Staatsanwaltschaft. Bereits 2004 wurden bei allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihren Verbänden und beim GKV-Spitzenverband „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ gesetzlich eingerichtet. Ein bekannter Skandal über sogenannte Fangprämien, welche Kliniken und Krankenhäuser an Ärzte für die Überweisung von Patienten gezahlt haben sollen, geht auf eine Universitätsstudie im Auftrag des Spitzenverbandes zurück.
Ich übernehme bundesweit Verteidigungen im Medizinstrafrecht. Ich berate Sie auch außerhalb eines Strafverfahrens über Risiken und Lösungen im Medizinstrafrecht. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mithilfe des Kontaktformulars oder rufen Sie an unter 0211 5586400.
